Kunst trifft Integration – Integration die bewegt!

Theater hilft leben e.V. unsere Satzung

Vereinssatzung

§1 Der Name des Vereins lautet „theater-hilft-leben“. Er hat seinen Sitz in Velbert und soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Beitragsjahr ist das Geschäftsjahr.

§2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Zweck des Vereins: Der Schwerpunkt der Tätigkeit ist die Integration von Jugendlichen (z.B. Förderung der Jugendhilfe nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung) oder politisch Verfolgten und Flüchtlingen, Verfolgte, Vertriebene nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 der Abgabenordnung. Ebenfalls ist Zweck des Vereins, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung von Kunst und Kultur.

Diese Zwecke sollen insbesondere durch Theaterprojekte erreicht werden. Die Planung der Theaterprojekte findet im Vereinssitz statt. Die Durchführung der Theaterprojekte erfolgt projektabhängig an unterschiedlichen Spielorten. Durch Theaterprojekte sollen insbesondere den Verfolgten und/oder Flüchtlingen und/oder Vertriebenen einen leichteren Zugang zur sozialen Kommunikation und zur Integration innerhalb der Gesellschaft ermöglicht werden.

§3 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über den Aufnahmevertrag entscheidet der Vereinsvorstand.

§4 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Es erfolgt eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§5 Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6 Der Vorstand des Vereins besteht aus einem/einer 1. Vorsitzenden und einem/einer 2. Vorsitzenden, der auch die Aufgaben eines Schatzmeister/-in durchführt.

Der/Die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende/r sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand muss Vereinsmitglied sein und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei Beisitzern/innen zu wählen, die nicht zum Vorstand gehören. Diese haben das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§7 Der/Die 2. Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er/sie hat insbesondere für sichere Belegung sowie für die ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung Sorge zu tragen.

Neben dem Vorstand wird ein/e Kassenprüfer/in gewählt, der/die nicht zum Vorstand gehört.

Der/die Kassenprüfer/in muss Vereinsmitglied sein und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des/der Kassenprüfer/in ist zulässig.

Der/die 2. Vorsitzende ist verpflichtet, dem/der Kassenprüfer/-in jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren, soweit der/die Kassenprüfer/-in dies für erforderlich hält.

Der/die 2. Vorsitzende erstattet dem Verein jährlich einen Kassenbericht. Daran schließt sich ein Kassenprüfungsbericht über die sachliche und formale Prüfung der Kassenführung durch den/die Kassenprüfer/-in an.

§8 Die künstlerische Leitung wird in der Regel von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden für die Dauer eines Projektes ernannt. Die künstlerische Leitung besitzt das Vorschlagsrecht für die Auswahl von Stücken und entscheidet mit den Vorsitzenden über die Annahme von Stücken.

§9 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§10 Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden schriftlich/elektronisch unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§11 Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden geleitet. Ist er/sie verhindert, wird die Mitgliederversammlung von dem/der 2. Vorsitzende/r geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen; ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung.

Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9 Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von dem/der Versammlungsleiter/in festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an: Windrather Talschule e.V., Pannerstr. 24, 42555 Velbert, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§12 Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird ein/e Schriftführer/-in gewählt. Er/Sie fertigt auch eine Niederschrift der Versammlung an. Das Protokoll der Versammlung ist von dem/der Schriftführer und dem/der Versammlungsleiter/-in zu unterzeichnen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.